Im Folgenden sollen einige Aspekte dargestellt werden, die beim Outsourcing notleidender Forderungen zu berücksichtigen sind:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Beitreibung notleidender Forderungen vollständig oder teilweise auszulagern. Forderungen können verkauft oder zur treuhänderischen Beitreibung an einen Dienstleister (in der Regel Inkassounternehmen) abgegeben werden. Anders als beim Forderungsverkauf bleibt das Kreditinstitut bei der Abgabe zur treuhänderischen Beitreibung Inhaberin der Forderungen. Denkbar ist auch die Abgabe von Teilprozessen des Forderungsmanagements, z. B. durch Auslagerung des Telefoninkassos.
Im Folgenden sollen einige Aspekte dargestellt werden, die beim Outsourcing notleidender Forderungen zu berücksichtigen sind:
Klarheit bezüglich Zulässigkeit von Forderungsverkäufen
Noch vor kurzem entspann sich eine bis zum Bundesgerichtshof geführte Auseinandersetzung um die Zulässigkeit des Verkaufs von Kreditforderungen, die in der Öffentlichkeit aber auch bei potenziellen Forderungskäufern und -verkäufern für einigen Wirbel sorgte.
Der BGH stellte eindeutig klar, dass der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen (Leitsatz aus dem BHG-Urteil v. 27.02.2007). Es ist mit der eindeutig in § 398 BGB geregelten Zulässigkeit einer Forderungsabtretung (= dingliches Verfügungsgeschäft auf Grundlage des schuldrechtlichen Verkaufs) nicht vereinbar, dass aus dem Bankgeheimnis und datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein faktisches Verbot für einen Forderungsverkauf hergeleitet wird.
Absicherung der Wahrung von Bankgeheimnis und Datenschutz
Auch wenn die grundsätzliche Zulässigkeit des Verkaufs von notleidenden Kreditforderungen damit kein Problem mehr darstellt, muss ein Kreditinstitut darauf achten, dem Forderungskäufer entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Diese sollten insbesondere darin bestehen, dass sich auch der Forderungskäufer inklusive seiner Mitarbeiter zur Wahrung des Bankgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten bzw. verpflichtet haben. Das verkaufende Institut darf nicht vergessen, dass es mit Verkauf der Forderungen grundsätzlich die Hoheit über diese abgibt. Um seinen Ruf zu schützen und sich eines hohen Standards bzgl. der Wahrung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes beim Forderungskäufer zu vergewissern, sollte es sich gewisse Kontrollrechte (inklusive Vor-Ort-Kontrollen beim Forderungskäufer) sowie die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs und/oder Rücktrittsrechts bei Verstößen vorbehalten. Für den Fall, dass der Forderungskäufer die Forderungen weiter verkaufen oder aber deren Bearbeitung durch Dritte vornehmen lassen will, sollte das verkaufende Institut sich ein Mitspracherecht vorbehalten. Dieses darf keinem Weiterverkaufsverbot gleichkommen. Es soll das Institut aber davor schützen, dass die ursprünglich bei ihm begründeten Forderungen in Händen von Forderungshändlern landen, mit denen es selbst den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte.
Übernahme Sicherungsabrede durch den Forderungskäufer
In der letzten Zeit wurde häufiger in den Medien problematisiert, dass bei einem Verkauf von Forderungen und den dazugehörigen Sicherheiten, die Sicherheiten – insbesondere Grundschulden – losgelöst von den Forderungen verwertet worden seien. Dies sei möglich gewesen, da die mit dem ursprünglichen Gläubiger geschlossene Sicherungsabrede, die Forderung und Sicherheit in Abhängigkeit zueinander stelle, nicht dem Forderungskäufer auferlegt worden sei. Eine derartige Vorgehensweise ist selbstverständlich – jenseits von dadurch ausgelösten Schadenersatzansprüchen – für einen Forderungsverkäufer nicht akzeptabel. Um eine Verwertung von Sicherheiten über den eigentlichen Forderungsbestand inklusive Zinsen usw. hinaus zu vermeiden, gibt es auch hier die Möglichkeit einer vertraglichen Absicherung. In den Forderungskaufvertrag sollte aufgenommen werden, dass der Käufer die mitverkaufte(n) Sicherheit(en) nur in dem Umfang verwerten darf, wie dies zur Erfüllung der verkauften Forderung(en), Nebenansprüchen und zur Erstattung von Kosten für die Verwertung von Sicherheiten und/oder Forderungsbeitreibung erforderlich ist.
Rechtliche Aspekte des treuhänderischen Forderungseinzugs
Auch bei der Abgabe von Forderungen an einen Dienstleister, z. B. Inkassounternehmen, zum treuhänderischen Forderungseinzug sind aus Sicht des abgebenden Instituts die Wahrung des Bankgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch entsprechende Regelungen sicher zu stellen.
Des Weiteren sollte das Institut die von ihm erwarteten Maßnahmen klar definieren. Dabei muss danach differenziert werden, in welchem Stadium sich die jeweiligen Forderungen befinden. Forderungen, bei denen der Schuldner gerade in Verzug geraten ist, bedürfen einer anderen Bearbeitung als bereits titulierte Forderungen oder Forderungen, bei denen der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Außerdem ist es sinnvoll, die Kompetenzen des Inkassounternehmens genau zu definieren. Welche Stundungen, Ratenzahlungen, Vergleiche dürfen von diesem vereinbart werden? Was sind hierfür die Voraussetzungen beim Schuldner? Hier ist ein gesunder Mittelweg zu finden, der es dem Inkassounternehmen erlaubt, weitestgehend selbstständig – ohne ständige Rücksprache beim beauftragenden Institut – die Forderungsbeitreibung abzuwickeln und andererseits dem Institut Entscheidungen mit größerer Tragweite vorzubehalten.
In dem Zusammenhang ist es außerdem wichtig, dass ein stringentes Reporting vereinbart wird, das es dem Institut ermöglicht, zu kontrollieren, dass die vereinbarten Maßnahmen durchgeführt und eingeräumte Kompetenzen nicht überschritten werden.
Fazit der rechtlichen Betrachtung
Es spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, eine der dargestellten Outsourcing-Modelle zur effizienteren Abwicklung notleidender Forderungen zu wählen. Wichtig ist es aber insbesondere, Regelungen zu treffen, die eine Wahrung des Bankgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten. Außerdem sollten Zusicherungen des Forderungskäufers oder auch eines mit dem Inkasso der Forderungen beauftragten Unternehmens eingeholt werden, dass die Bearbeitung der Forderungen mit den gesetzlichen Vorschriften einhergeht; beim Inkasso sollten noch Absicherungen bzgl. der effizienten Bearbeitung erfolgen. Letztlich ist es wichtig, dass hier seriöse Vertragspartner gewählt werden, die sich der Umsetzung der vorab genannten Verpflichtungen als selbstverständlich verpflichtet fühlen.
Dieser Artikel ist auch in der "Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen" Ausgabe "Technik - IT für Finanzdienstleister" 4-2008 im November 2008 erschienen.
Rechtsanwältin
SUBITO AG
Kerstin Nußpickel
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